So stellen – gerade unter Berücksichtigung des Alters der Beschuldigten und der aufgrund ihrer bisherigen Aufenthalte bestehenden Vertrautheit mit Brasilien – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 11) weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht.