Dass die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben soll (Berufungsbegründung S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6), vermag – sollte es sich hierbei nicht ohnehin um eine Schutzbehauptung handeln – die Landesverweisung nicht zu verhindern. So stellen – gerade unter Berücksichtigung des Alters der Beschuldigten und der aufgrund ihrer bisherigen Aufenthalte bestehenden Vertrautheit mit Brasilien – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 11) weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar.