(Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Nachdem sie während ihren sechs ersten Lebensjahren in Brasilien aufwuchs und anschliessend dreimal für insgesamt 15 Monate dorthin zurückkehrte, ist sie mit der Kultur und den Gebräuchen ihrer Heimat bestens vertraut, weshalb auch eine gesellschaftliche Wiedereingliederung realisierbar ist. Ihre Halbschwester, ihr Vater sowie ihre Grosseltern väterlicherseits wohnen in Brasilien (GA act. 89; UA act. 4/342). Dass die Beschuldigte eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben soll (Berufungsbegründung S. 11;