Die Tochter der Beschuldigten, welche am 2. März 2021 in der Schweiz geboren worden und gesund ist (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 1; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), ist noch im anpassungsfähigen Alter, sodass es ihr ohne Weiteres zugemutet werden kann, ihrer sorgeberechtigten Mutter in die gemeinsame Heimat zu folgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.3).