5.3.2. Ohne Frage würde eine Landesverweisung die Tochter der Beschuldigten direkt betreffen. Die Beschuldigte ist ledig und der von ihr als Kindsvater bezeichnete D., welcher die Tochter jedoch nicht anerkannt hat und sodann auch keinen Kontakt mehr zur Beschuldigten hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 7), wurde am 8. Januar 2020 aus der Schweiz weggewiesen (GA act. 79a S. 337; UA act. 4/342). Die Tochter der Beschuldigten, welche am 2. März 2021 in der Schweiz geboren worden und gesund ist (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 1;