S. 511 und S. 565; UA act. 4/341). Aufgrund ihres bisherigen beruflichen Werdegangs und Verhaltens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren würde. Bis zum Sozialhilfebezug sei sie eigenen Angaben zufolge von ihrer Mutter sowie von ihren Freunden, bei denen sie habe wohnen können, finanziell unterstützt worden. Weiter habe sie auch von den Deliktserlösen gelebt (GA act. 90). Die Beschuldigte weist ganz erhebliche Schulden auf.