Sitzwache tätig, wobei der Arbeitseinsatz lediglich auf Abruf und somit unregelmässig stattfindet (Arbeitsvertrag Spital 2. vom 2. Juni 2022). Auch wenn der Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass sie sich erfolgreich um Arbeitsstellen bemüht hat, so ist dennoch festzustellen, dass sie diese erst unmittelbar vor der Berufungsverhandlung in Kenntnis der drohenden Landesverweisung angetreten hat. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, war in der Schweiz bis vor kurzem noch nie erwerbstätig und bezieht Sozialhilfe (GA act. 79a S. 463; S. 511 und S. 565; UA act.