In einem Verein oder in einer kulturellen oder kirchlichen Institution ist sie nicht aktiv (GA act. 108). Erwähnenswert in Bezug auf die Integration an einem bestimmten Ort erscheint denn auch die Tatsache, dass die Beschuldigte in den letzten Jahren diverse Male umgezogen ist. So hat sie eigenen Angaben zufolge seit März 2018 an mindestens elf verschiedenen Orten gewohnt (vgl. GA act. 79a S. 522; UA act. 4/3). Gegen eine gelungene Integration sprechen auch ihre Verurteilungen in den vergangenen Jahren (siehe dazu oben). Diese lassen in ihrer Gesamtheit auf ein hohes Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und Geringschätzung fremder Rechtsgüter schliessen.