Unterdurchschnittlich erweist sich die persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten ausserhalb der Familie: Sie hat das Vertrauen diverser Personen, welche früher zu ihrem Freundeskreis zählten und bei denen sie teilweise sogar zeitweise gewohnt hat, im Rahmen der von ihr begangenen Delikte missbraucht, um sich um deren Geld zu bereichern resp. um die Geldwäschereihandlungen begehen zu können. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Beschuldigte überhaupt noch einen echten Freundeskreis hat, zu welchem sie nicht nur zwecks eigener Bereicherung Kontakt pflegt. In einem Verein oder in einer kulturellen oder kirchlichen Institution ist sie nicht aktiv (GA act. 108).