Sie gilt somit als in der Schweiz aufgewachsen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern ist zufolge Art. 66a Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).