5.3. 5.3.1. Die 25-jährige Beschuldigte wurde in Brasilien geboren und lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Brasilien bei ihren Grosseltern väterlicherseits (GA act. 89). Sie ist im Jahr 2004 mit 7 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist, hat eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten und lebte anschliessend zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater (UA act. 2/15; GA act. 79a S. 7; GA act. 89). Vom 17. Juli 2013 bis zum 26. Januar 2014 ging sie im Alter von 16 Jahren wieder für ein halbes Jahr nach Brasilien, wo sie erneut bei ihren Grosseltern väterlicherseits wohnte (GA act. 79a S. 31 ff.; S. 54; GA act. 91).