Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs oder gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB; obligatorische Landesverweisung). Die Beschuldigte hat zwei Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen. Sie ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.