Strafpunkt als unbegründet. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Berufungserklärung S. 3) und begründet dies damit, dass ein persönlicher Härtefall vorliege und ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiege (Berufungsbegründung S. 11).