4.8. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 2'000.00, zu verurteilen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 ist zu widerrufen und bildet Bestandteil der vorliegend als Zusatzstrafe auszusprechenden Gesamtgeldstrafe. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich damit im