BGE 135 IV 180; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 4.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 142 Tagen (1. April 2019 bis 20. August 2019) ist der Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. - 29 -