Die Beschuldigte, Mutter einer kleinen Tochter, arbeitet seit kurzem als Raumpflegerin, wobei sie im Stundenlohn angestellt ist sowie auf Abruf als Mitarbeiterin Sitzwache (vgl. Beilagen Berufungsverhandlung). An der Berufungsverhandlung konnte sie ihre künftigen Einkünfte noch nicht beziffern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Aktuell ist sie nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Sie lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Zudem ist eine hohe Anzahl Tagessätze auszusprechen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180;