Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies jedoch ausgeschlossen, weshalb es bei der als Zusatzstrafe auszusprechenden Geldstrafe von 200 Tagessätzen sein Bewenden hat.