ausgesprochene Geldstrafe sie von einer weiteren Deliktsbegehung nicht abzuhalten vermag. 4.6.4. Nach dem Gesagten ist der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und die neu als Zusatzstrafe auszufällende Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu vollziehen.