Gerade aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte nur wenige Monate nach der ausgestandenen Untersuchungshaft, welche beinahe fünf Monate gedauert hat, erneut delinquiert hat (siehe Strafregisterauszug), ist nicht anzunehmen, dass der teilweise Vollzug der neu auszusprechenden Freiheitsstrafe eine genügende Warnwirkung entfalten würde. Dasselbe gilt in Bezug auf die neu auszufällende unbedingte Geldstrafe, hat die Beschuldigte doch z.B. durch die Essensbestellung ohne Zahlungsabsicht bei «Eat.ch» am 13. September 2020 aufgezeigt, dass auch eine unbedingt - 28 -