Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Freiheitsstrafe – aufgrund des Verschlechterungsverbots – nicht unbedingt, sondern teilbedingt und die neu als Zusatzstrafe auszufällende Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist, zumal auch diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose vorliegt. Gerade aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte nur wenige Monate nach der ausgestandenen Untersuchungshaft, welche beinahe fünf Monate gedauert hat, erneut delinquiert hat (siehe Strafregisterauszug), ist nicht anzunehmen, dass der teilweise Vollzug der neu auszusprechenden Freiheitsstrafe eine genügende Warnwirkung entfalten würde.