Der Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben), weshalb die Widerrufsstrafe zu vollziehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Freiheitsstrafe – aufgrund des Verschlechterungsverbots – nicht unbedingt, sondern teilbedingt und die neu als Zusatzstrafe auszufällende Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist, zumal auch diesbezüglich eine eigentliche Schlechtprognose vorliegt.