4.6.3. Die Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde auf zwei Jahre festgesetzt und lief damit bis Ende März 2020 (vgl. Strafregisterauszug). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden zwischen Juli 2018 und Februar 2019 und somit während der laufenden Probezeit begangen. Seit Ablauf der Probezeit sind noch keine drei Jahre vergangen, weshalb ein Widerruf nicht ausgeschlossen ist (Art. 46 Abs. 5 StGB).