305bis Ziff. 2 StGB mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, findet keine Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze statt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente und strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) ist somit eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 von 200 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. - 27 -