Für die gewerbsmässige Geldwäscherei ist – zusätzlich zur Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als in ihrer Summe dem Verschulden angemessene Sanktion auszusprechen (siehe dazu oben). Diese ist um die rechtskräftige Grundstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) angemessen auf 250 Tagessätze zu erhöhen, was eine Zusatzstrafe von 220 Tagessätzen ergeben würde. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots kommt eine Erhöhung über die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe jedoch nicht infrage. Da die für die gewerbsmässige Geldwäscherei auszusprechende Freiheitsstrafe gemäss Art. 305bis Ziff.