Handelt es sich – wie vorliegend – bei der neu zu beurteilenden Tat (gewerbsmässige Geldwäscherei) um die schwerste Straftat, ist diese um die rechtskräftige Grundstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).