Es liegt damit – insoweit für die gewerbsmässige Geldwäscherei eine Geldstrafe auszufällen war – ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb die vorliegend auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist.