4.6. 4.6.1. Die Beschuldigte hat die gewerbsmässige Geldwäscherei, für welche unter anderem eine Geldstrafe ausgesprochen wird, vom 19. September 2018 bis 26. Februar 2019 und somit in einem Zeitraum verübt, bevor sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden ist. Es liegt damit – insoweit für die gewerbsmässige Geldwäscherei eine Geldstrafe auszufällen war – ein Fall retrospektiver Konkurrenz vor, weshalb die vorliegend auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe gemäss Art.