Insoweit die Beschuldigte vorbringt, es bestehe eine begründete Aussicht auf Bewährung (Berufungsbegründung S. 10), steht dies dem Vollzug eines Teils der Strafe nicht entgegen, sondern ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Das gilt auch für den an sich positiven Umstand, dass die Beschuldigte Mutter geworden ist und ihrer Tochter ein gutes Vorbild sein will. Allerdings hat die Beschuldigte bis anhin gezeigt, dass zumindest die Schwangerschaft sie nicht davon hat abhalten können, unbeirrt weiter zu delinquieren.