Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist auf die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs jedoch nicht zurückzukommen. Mit der Vorinstanz ist der vollziehbare Anteil der teilbedingten Strafe unter Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens der Beschuldigten und der ihr zu stellenden ungünstigen Prognose auf 18 Monate festzusetzen. Insoweit die Beschuldigte vorbringt, es bestehe eine begründete Aussicht auf Bewährung (Berufungsbegründung S. 10), steht dies dem Vollzug eines Teils der Strafe nicht entgegen, sondern ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine teilbedingte Strafe ausgesprochen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10).