Der Beschuldigten ist bei einer Gesamtwürdigung ihres bisherigen Verhaltens und ihrer persönlichen Verhältnisse (siehe dazu oben) eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs an sich ausschliessen würde (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin hat die Beschuldigte trotz Vorstrafe ein sehr grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt und insbesondere noch während laufender Probezeit und trotz laufenden Strafverfahrens und erfolgter Untersuchungshaft weiter delinquiert. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist auf die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs jedoch nicht zurückzukommen.