4.5.7. Zusammenfassend bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 4.5.8. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die Freiheitsstrafe von 3 Jahren den teilbedingten Vollzug gewährt bei einem bedingten und unbedingten Anteil von je 18 Monaten und einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Anteil.