Versendung des motivierten Urteils acht Monate vergangen sind, hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot – nicht mehr bloss leicht, aber auch nicht schwerwiegend – verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Dies ist im Umfang von einem Monat zu berücksichtigen, was aber nicht zu einer Reduktion der vorinstanzlichen Strafe führt, da es bei dieser nur aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt und ansonsten eine – auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – deutlich höhere Strafe auszufällen gewesen wäre (siehe dazu oben).