Auch alleinerziehende Mütter haben die Rechtsfolge ihrer Straftat, den Strafvollzug, zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 5 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind in der Strafanstalt besteht, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt (Art. 80 Abs. 1 lit. c StGB).