Es ist zwar unbestritten, dass der Strafvollzug eine Belastung für die Beschuldigte und ihr Kind darstellen wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass sie (alleinerziehende) Mutter eines minderjährigen Kindes ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Auch alleinerziehende Mütter haben die Rechtsfolge ihrer Straftat, den Strafvollzug, zu dulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.).