vgl. E. 5.3.1). Sie verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und bezieht seit März dieses Jahres Sozialhilfe, nachdem sie bereits zwischen dem 1. September 2020 und Anfang Juli 2021 Sozialhilfe bezogen hatte (GA act. 79a S. 463; S. 511 und S. 565; UA act. 4/341; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Ihre Schulden belaufen sich – ohne jene im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren – auf mehr als Fr. 15'000.00.