mittlerweile alleinerziehende Mutter eines einjährigen Kindes ist. Die Beschuldigte ist nach wie vor ledig und war bis vor kurzem arbeitslos sowie ohne konstanten Wohnsitz. Sie ist bisher immer wieder bei Freunden oder Familienmitgliedern untergekommen (vgl. GA act. 87 ff.). An der Berufungsverhandlung hat sie angegeben, seit Anfang dieses Monats eine Wohnung für sich und ihre Tochter in Z. gemietet zu haben und seit kurzem zwei Arbeitsstellen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; vgl. E. 5.3.1).