Dass sie nur sehr beschränkt einsichtig ist, zeigt sich einerseits darin, dass sie die Verweisung sämtlicher Zivilforderungen auf den Zivilweg beantragt, anstatt um eine Wiedergutmachung bemüht zu sein, und andererseits darin, dass sie vorbringt, diejenigen Personen, gegen welche ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei eingeleitet worden sei, seien selbst für ihr Handeln verantwortlich (Berufungsbegründung S. 8). Dass dies gerade nicht der Fall war, zeigt sich an den Einstellungsverfügungen (vgl. E. 4.5.3; vgl. UA act. 1/258). Ihre Reue scheint insgesamt nicht wesentlich über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen.