So war die Beschuldigte – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 9) – gerade nicht von Anfang an geständig, da sie an ihrer ersten Einvernahme vom 2. April 2019 noch angab, nichts zu wissen (vgl. UA act. 4/1 ff.). Dass sie nur sehr beschränkt einsichtig ist, zeigt sich einerseits darin, dass sie die Verweisung sämtlicher Zivilforderungen auf den Zivilweg beantragt, anstatt um eine Wiedergutmachung bemüht zu sein, und andererseits darin, dass sie vorbringt, diejenigen Personen, gegen welche ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei eingeleitet worden sei, seien selbst für ihr Handeln verantwortlich (Berufungsbegründung S. 8).