Die Geständnisse der Beschuldigten haben zur teilweisen Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen. Aufgrund dessen sind diese strafmindernd zu berücksichtigen. Ausgeschlossen ist jedoch eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen sowie einsichtigen und reuigen Täter möglich ist. So war die Beschuldigte – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 9) – gerade nicht von Anfang an geständig, da sie an ihrer ersten Einvernahme vom 2. April 2019 noch angab, nichts zu wissen (vgl. UA act.