Im Strafregisterauszug der Beschuldigten ist sodann eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zug aus dem Jahr 2018 betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ersichtlich. Dieses neue Strafverfahren darf jedoch aufgrund der Unschuldsvermutung und des Doppelbestrafungsverbots nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3).