Diese Strafe wurde nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte ausgesprochen, weshalb es sich hierbei – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vorinstanzliches Urteil E. III.3.2.) – nicht um eine Vorstrafe handelt. Nichtsdestotrotz ist massgeblich straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens erneut und sogar einschlägig delinquiert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.2). Im Strafregisterauszug der Beschuldigten ist sodann eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zug aus dem Jahr 2018 betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ersichtlich.