Sodann wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 45.00 verurteilt, wobei auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet, jedoch eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Diese Strafe wurde nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte ausgesprochen, weshalb es sich hierbei – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (vorinstanzliches Urteil E. III.3.2.) – nicht um eine Vorstrafe handelt.