Mithin darf eine Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Sodann wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2020 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 45.00 verurteilt, wobei auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet, jedoch eine Verwarnung ausgesprochen wurde.