4.5.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist zwei Eintragungen auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2018 wurde sie wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Insoweit gilt sie als einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich straferhöhend aus, da sie offensichtlich nicht die notwendigen Lehren aus ihrer Vorstrafe gezogen hat - 23 -