4.5.4. Die Strafe wäre nunmehr für den von der Beschuldigten begangenen gewerbsmässigen Betrug in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB deutlich zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots kommt eine Erhöhung über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren hinaus jedoch nicht infrage. Unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente und strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu sogleich) bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.