Datenverarbeitungsanlage – steht, was den Gesamtschuldbeitrag geringer erscheinen lässt. Es würde sich deshalb rechtfertigen, die Einsatzfreiheitsstrafe im Umfang von 9 Monaten zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 3 Jahren.