Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, die mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, von einer bei isolierter Betrachtung angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe dem Verschulden angemessenen Sanktion auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Geldwäscherei in einem relativ engen sachlichen Zusammenhang mit der Vortat – dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer