entgegengebrachte Vertrauen gezielt ausgenutzt und zusätzlich zwei dieser Personen insofern geschadet, als dass gegen diese Strafverfahren eingeleitet worden sind, welche erst im Jahr 2020 eingestellt worden sind (vgl. UA act. 1/257 ff. betreffend P18.; UA act. 1/314 ff. betreffend P14.). Ebenfalls verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches die Beschuldigte hinsichtlich der gewerbsmässigen Geldwäscherei verfügte, zu berücksichtigen (vgl. hierzu oben).