Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, ist er doch doppelt so hoch wie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.