Die Beschuldigte hat die Einziehung von insgesamt Fr. 22'580.00 vereitelt, indem sie 62 Überweisungen der im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder auf Bankkonten von diversen Personen, welche die erhaltenen Gelder entweder bar abgehoben und der Beschuldigten übergeben oder ihr nach Brasilien überwiesen haben, vorgenommen hat. Weiter hat sie in diesem Umfang die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen verletzt. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, ist er doch doppelt so hoch wie der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegte Grenzwert für die Annahme eines erheblichen Gewinns.